BVerwG - Beschluss vom 18.09.2009
6 PB 23.09
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 224
ZBR 2010, 104
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 17 LP 6/08
VG Oldenburg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 371/08

Gerichtliche Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch einen Abteilungsleiter; Formalia für eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) durch einen Abteilungsleiter

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 6 PB 23.09

DRsp Nr. 2009/22510

Gerichtliche Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch einen Abteilungsleiter; Formalia für eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) durch einen Abteilungsleiter

Soll zur gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers anstelle des Behördenleiters ein Abteilungsleiter berufen sein, so müssen für eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG die delegierenden Bestimmungen entweder veröffentlicht sein oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 7. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.