LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.05.2018
12 TaBVGa 3/18
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 und 4; BetrVG § 3 Abs. 2 und 4; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 5/18

Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 3/18

DRsp Nr. 2018/8084

Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb abweichend auf der Grundlage von § 3 BetrVG bestimmt wird und eine gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 BetrVG abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats besteht. Nur im Falle der Nichtigkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung (hier verneint) kommt ein Abbruch der unternehmenseinheitlichen Betriebsratswahl in Betracht.2. Keine Nichtigkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat im Falle der ersten Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 BetrVG.