Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts werden Streitigkeiten im Beschlussverfahren behandelt und entschieden.
Für den vor dem Arbeitsgericht auftretenden Rechtsanwalt fallen in Beschlussverfahren die gleichen Gebühren wie im Urteilsverfahren an. Nach Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG sind die Gebührenvorschriften des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses auch auf das Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anzuwenden, da dafür nichts anderes bestimmt ist.
Nach Anm. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (dies entspricht einem Berufungsverfahren) eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG i.H.v. 1,6 aus der Wertgebühr, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG i.H.v. 1,2 aus der Wertgebühr, weil der entsprechende Unterabschnitt, der das Urteilsverfahren regelt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar ist.
Für die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG fallen nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV RVG die gleichen Gebühren wie für die Revision an; diese Regelung verweist auf die Fälle der Rechtsbeschwerde in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 VV RVG.
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