Beschluss- bzw. Urteilsverfahren

Kollektives Arbeitsrecht befasst sich mit den Angelegenheiten, die in § 2a ArbGG aufgezählt sind und für die im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG) vorgesehen ist. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen findet im Betriebsverfassungsrecht statt.1)

Beschlussverfahren

um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § Abs. Nr. 3 Buchst. a) handelt. Diese gehören deshalb nicht zu den "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz" gem. § Abs. Nr. 1 . Sie sind im Urteilsverfahren zu entscheiden. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht. Diese müssen sich aber nicht unmittelbar aus dem ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben.