Kostenerstattung, Rechtsmittel

Kostenfreiheit

Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 ArbGG keine Kosten erhoben, so dass das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kostenfrei ist.

Damit erfolgt im Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung.26) Die Normen der §§ 91 ff. ZPO sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung insoweit nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Dies betrifft sämtliche, in § 2a ArbGG genannte Angelegenheiten, wie sich aus dem pauschalen, keine Einschränkungen enthaltenen Verweis in § 2 Abs. 2 GKG auf § 2a Abs. 1 ArbGG ergibt.27) Das hat zur Folge, dass es auch zu keiner Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG kommt, da solche bei dieser Verfahrensart nicht entstehen können. Damit liegt ein für die Gerichtsgebühren festgesetzter Wert nicht vor, der nach § 32 Abs. 1 RVG ebenso für die Anwaltsgebühren maßgebend wäre.28)

Der Rechtsanwalt kann aber den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG festsetzen lassen. Dies geschieht nicht von Amts wegen, sondern erfordert eine Antragstellung gem. § 33 Abs. 1 erster Halbsatz zweite Alternative RVG. Der Antrag ist nicht vor Fälligkeit der Vergütung zulässig.

Beschwerde