Gemäß §
Damit erfolgt im Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung.26) Die Normen der §§ 91 ff. ZPO sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung insoweit nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Dies betrifft sämtliche, in § 2a ArbGG genannte Angelegenheiten, wie sich aus dem pauschalen, keine Einschränkungen enthaltenen Verweis in §
Der Rechtsanwalt kann aber den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG festsetzen lassen. Dies geschieht nicht von Amts wegen, sondern erfordert eine Antragstellung gem. § 33 Abs. 1 erster Halbsatz zweite Alternative RVG. Der Antrag ist nicht vor Fälligkeit der Vergütung zulässig.
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