Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschlussverfahren

5/3.5.1 Wertfestsetzung

Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden, fehlt das Bedürfnis der Staatskasse für eine Streitwertfestsetzung.

Gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit ist § 23 RVG. Dieser bezieht sich in Absatz 1 auf Gerichtsgebühren, die gerade nicht entstehen, so dass Absatz 1 nicht anwendbar ist. Absatz 2 bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren. Dort wird das Interesse des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Werts herangezogen.

Es verbleibt, die Bestimmung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmen und, sofern ein Wert des Begehrens nicht eindeutig feststellbar ist, nach "billigem Ermessen", d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen,30) zu entscheiden.

Insoweit existiert eine reichhaltige Kasuistik und ein bundesweiter "Streitwertkatalog" der Streitwertkommission der Arbeitsgerichte, die im ABC der Streitwerte dargestellt ist.31) An dieser orientiert sich die Praxis i.d.R. Allerdings sind nach wie vor Unterschiede in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte festzustellen.