VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.09.2022
12 S 1770/22
Normen:
VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GemO § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3216/22

Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten um die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer (kommunalen) Kindertageseinrichtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 12 S 1770/22

DRsp Nr. 2022/14886

Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten um die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer (kommunalen) Kindertageseinrichtung

Streitigkeiten um die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer (kommunalen) Kindertageseinrichtung sind auch dann nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, wenn der Anspruch gegen die Gemeinde geltend und auf den kommunalrechtlichen Benutzungsanspruch aus § 10 Abs. 2 GemO gestützt wird. Es handelt sich dabei um Angelegenheiten der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO.

Tenor

Nach Zurücknahme der Beschwerden wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.08.2022 - 7 K 3216/22 - wird aufgehoben, soweit mit diesem ein Streitwert festgesetzt wird.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GemO § 10 Abs. 2;

Gründe