I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Umsetzung von Beamten innerhalb der Niederlassung M. der Deutschen Telekom AG der Mitbestimmung unterliegt, und in diesem Rahmen über die Frage, welcher Rechtsweg für den Streitgegenstand gegeben ist.
Der antragstellende Niederlassungsleiter hat im Frühjahr 1996 acht Beamte und eine Beamtin für die Dauer von drei Monaten innerhalb der Niederlassung M. von einem Ressort in ein anderes umgesetzt. Der beteiligte Betriebsrat hat dem widersprochen und mit Schreiben vom 4. April 1996 ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht.
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