LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.2006
13 TaBV 196/05
Normen:
RVG § 23 Absatz 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 64/04

Geringer Streitwert im Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Beteiligung des Betriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 196/05

DRsp Nr. 2006/21531

Geringer Streitwert im Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Beteiligung des Betriebsrates

1. Für das auf § 101 BetrVG gestützte Einleitungserzwingungsverfahren ergibt sich in Bezug auf 5 jeweils nur befristet eingestellte Arbeitnehmer mit 52 beziehungsweise 60 Monatsstunden und einer Vergütungsdifferenz von 0,91 EUR pro Stunde ein Gegenstandswert in Höhe von 50,47 EUR.2. Eine Anhebung dieses Betrages auf den Hilfswert des § 23 Absatz 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von derzeit 4.000,00 EUR kommt nicht in Betracht, da bei der Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidend auf die Tragweite der im Ausgangsverfahren erstrebten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen abzustellen ist und es dem Betriebsrat insoweit lediglich darum ging, die Arbeitgeberinnen zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG anzuhalten.3. Im Zusammenhang mit zwei weiteren für die Arbeitgeberinnen kostenrelevanten Verfahren, in denen es um die eigentliche Grundsatzfrage des relevanten Entgeltsystems geht, besteht keine Veranlassung, den Wert in Höhe von 50,47 EUR anzuheben; es ist auch ansonsten nicht ungewöhnlich, dass sich namentlich bei der Entscheidung von Grundsatzfragen, etwa im Tarifbereich, nur bescheidene Streitwerte ergeben.

Normenkette:

RVG § 23 Absatz 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 99 § 101 ;

Gründe:

I.