LAG München - Beschluss vom 06.02.2014
4 TaBV 85/13
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 226/12

Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten; unbegründete Beschwerde der Arbeitgeberin bei Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Einigungsstellenspruchs aus rechtlichen Gründen unter Offenlassung einer Entscheidung zur Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung; unzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats zur Anwendung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bei fehlendem Streitbezug

LAG München, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 85/13

DRsp Nr. 2014/11218

Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten; unbegründete Beschwerde der Arbeitgeberin bei Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Einigungsstellenspruchs aus rechtlichen Gründen unter Offenlassung einer Entscheidung zur Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung; unzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats zur Anwendung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bei fehlendem Streitbezug

1. Die von der Arbeitgeberin in der Betreffzeile ihres Anhörungsschreibens bezeichnete Angelegenheit der "Qualifizierung Gewerkschaftspolitische Assistenz - Kollegin A." fällt unter den Ausnahmekatalog einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten, soweit darin "die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers" von der Erweiterung der Mitbestimmung personellen Angelegenheiten ausgenommen wird; es gelten somit die (Verfahrens-) Regelungen des § 99 BetrVG unmittelbar.