Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Eine Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe. Die 1947 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung von höheren Pflichtbeitragszeiten für die Erziehung ihrer vier, am 00.00.1971, 00.00.1973, 00.00.1976 und 00.00.1978 geborenen Kinder, die sie überwiegend erzogen hat.
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