LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2015
L 21 R 374/14
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1 und S. 3 1. Fall; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 249 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 106;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1314
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 593/12

Gesetzliche RentenversicherungAnerkennung von KindererziehungszeitenStreit um die Anerkennung von höheren Pflichtbeitragszeiten für die Erziehung von vor 1992 geborenen KindernVerfassungsmäßigkeit der sog. MütterrenteKeine rentenrechtliche Gleichbehandlung der Erziehung für vor und ab 1992 geborene Kinder

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 21 R 374/14

DRsp Nr. 2016/2754

Gesetzliche Rentenversicherung Anerkennung von Kindererziehungszeiten Streit um die Anerkennung von höheren Pflichtbeitragszeiten für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern Verfassungsmäßigkeit der sog. Mütterrente Keine rentenrechtliche Gleichbehandlung der Erziehung für vor und ab 1992 geborene Kinder

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, (nur) 24 Monate Kindererziehungszeiten angerechnet werden können, während für die ab 1992 geborenen Kinder 36 Monate Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1 und S. 3 1. Fall; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 249 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 106;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe. Die 1947 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung von höheren Pflichtbeitragszeiten für die Erziehung ihrer vier, am 00.00.1971, 00.00.1973, 00.00.1976 und 00.00.1978 geborenen Kinder, die sie überwiegend erzogen hat.