OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2014
12 B 630/14
Normen:
SGB VIII § 41; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2676/13

Gewährung der Jugendhilfe für einen jungen Volljährigen i.R.d. Notwendigkeit zur Persönlichkeitsentwicklung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 12 B 630/14

DRsp Nr. 2014/14485

Gewährung der Jugendhilfe für einen jungen Volljährigen i.R.d. Notwendigkeit zur Persönlichkeitsentwicklung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGB VIII § 41; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde dringt nicht durch, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin kann dem angefochtenen Beschluss nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Antragsteller Persönlichkeits- und Entwicklungsdefizite einen jugendhilferechtlichen Bedarf begründen.

Die Hilfe nach § 41 SGB VIII soll gewährt werden, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, wobei die besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2007 - 12 A 1119/07 -, [...]; siehe auch BayVGH, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 08.3352 -, [...].