Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2018 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.
Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Klage auf Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 1. Juli 2017 hat bei der (nur) gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg schon deshalb, weil als Anspruchsgegner der Träger der Sozialhilfe in Betracht kommt, der nach entsprechender notwendiger Beiladung (vgl § 75 Abs. 2 SGG) verurteilt werden kann.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|