Auf die Beschwerden der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.05.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G. an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
I. In den zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehren die Klägerinnen beim Sozialgericht Bayreuth (
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