LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2017
L 17 U 168/17 B PKH
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 36/17

Gewährung von HinterbliebenenleistungenBeweisantizipation im ProzesskostenhilfeverfahrenOffenes Ergebnis einer möglichen Beweisaufnahme

LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 17 U 168/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/16911

Gewährung von Hinterbliebenenleistungen Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren Offenes Ergebnis einer möglichen Beweisaufnahme

1. Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. 2. Liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil eines PKH-Antragstellers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.05.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G. an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1;

Gründe

I. In den zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehren die Klägerinnen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem 2016 verstorbenen, bei der Beklagten versicherten V. C. (U), Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2. Vorliegend geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Verfahren.