LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2014
L 4 AS 233/14 B ER
Normen:
ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 887/14

Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II im Beschwerdeverfahren des einstweiligen RechtsschutzesNotwendigkeit der Glaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsKlärungsbedürftigkeit leistungsrelevanter Lebensumstände des Antragstellers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 233/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14150

Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Klärungsbedürftigkeit leistungsrelevanter Lebensumstände des Antragstellers

Ergeben sich nach entsprechenden Ermittlungen der Behörde noch Fragen hinsichtlich leistungsrelevanter Lebensumstände des Antragstellers, muss dieser hierzu umfassend vortragen und diese Umstände offen legen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 19 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ab dem 1. April 2014.