OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2014
12 A 717/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB VIII § 19; SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 86b Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86c Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2648/13

Gewährung von Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe i.R.d. Zuständigkeit des örtlichen Trägers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 12 A 717/14

DRsp Nr. 2018/2695

Gewährung von Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe i.R.d. Zuständigkeit des örtlichen Trägers

1. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nach § 86b Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist darauf abzustellen, wo der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es gibt nicht den geringsten Anhaltpunkt dafür, dass der Begriff des "Beginns der Leistung" in § 86b Abs. 1 S. 1 SGB VIII eine andere Bedeutung haben sollte, als in den übrigen aufeinander abgestimmten und deshalb eine einheitliche Begrifflichkeit voraussetzenden Zuständigkeitsregeln des SGB VIII. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der innere Vorbehalt eines Trägers, die Leistungen nur vorläufig i.S.v. § 86d SGB VIII erbringen zu wollen, etwas an dem objektiven und deshalb als Zuständigkeitsmerkmal besonders geeigneten Umstand der tatsächlichen Leistungserbringung ändern sollte. Bezeichnenderweise handelt es sich bei § 86d SGB VIII nicht um eine Zuständigkeitsregelung im engeren Sinne, sondern um eine Leistungspflicht zum vorläufigen Tätigwerden.