I.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bzw. auf Zahlung von Vergütung beantragte der Kläger in der Klageschrift vom 18.10.2002 Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägervertreterin und reichte die ausgefüllte und mit Anlagen versehene Erklärung nach § 17 ZPO zu den Akten.
In Abschnitt E des Formulars betreffend "Einnahmen" waren alle Kästchen mit "nein" angekreuzt; handschriftlich war hinzugesetzt "Arbeitslosengeld beantragt".
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