LAG Thüringen - Beschluss vom 13.11.2002
8 Ta 92/02
Normen:
ZPO § 85 ; ZPO § 114 f ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 553/01

Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Instanzbeendigung, Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 92/02

DRsp Nr. 2003/5131

Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Instanzbeendigung, Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

»Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der verspäteten Einreichung von Bewilligungsunterlagen nach Abschluss der Instanz kann dem PKH-Antragsteller dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn dem Gericht selber durch fehlerhafte Sachbehandlung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die ursächlich dafür waren, dass vor Instanzbeendigung über das PKH-Gesuch nicht entschieden werden konnte.«

Normenkette:

ZPO § 85 ; ZPO § 114 f ;

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bzw. auf Zahlung von Vergütung beantragte der Kläger in der Klageschrift vom 18.10.2002 Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägervertreterin und reichte die ausgefüllte und mit Anlagen versehene Erklärung nach § 17 ZPO zu den Akten.

In Abschnitt E des Formulars betreffend "Einnahmen" waren alle Kästchen mit "nein" angekreuzt; handschriftlich war hinzugesetzt "Arbeitslosengeld beantragt".