OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2014
1 A 1888/12
Normen:
BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2064/11

Gewährung von Witwengeld für die Witwe eines Beamten i.R.e. Versorgungsehe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 A 1888/12

DRsp Nr. 2014/10445

Gewährung von Witwengeld für die Witwe eines Beamten i.R.e. Versorgungsehe

1. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. 2. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 5;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.