LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2008
8 Sa 494/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 131/08

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gewährung einer Sonderzahlung; sachfremde Gruppenbildung bei Ausschluss von der Sonderzahlung durch Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 494/08

DRsp Nr. 2009/11352

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gewährung einer Sonderzahlung; sachfremde Gruppenbildung bei Ausschluss von der Sonderzahlung durch Betriebsvereinbarung

1. Auch wenn die Arbeitgeberin aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in ihrer Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist sie an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn sie nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet; einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter gestellt werden. 2. Gewährt die Arbeitgeberin aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt sie gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, dürfen einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht; Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten.