Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Sonderzuwendung.
Der Kläger war vom 01.06.2004 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.
Unter dem Datum vom 24.04.2007 verfasste die Beklagte gleichlautende, an alle ihre Arbeitnehmer gerichtete Schreiben, die - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Inhalt haben:
"Sonderzahlung 2006
Für Ihren Beitrag an dem guten Betriebsergebnis, das wir im Geschäftsjahr 2006 erzielt haben, bedanken wir uns recht herzlich. Wir freuen uns, dass wir Ihnen mit der Entgeltabrechnung des Monats April 2007 eine Sonderzahlung in Höhe von ......... überweisen können."
Schreiben diesen Inhalts versandte die Beklagte an all die seinerzeit bei ihr noch beschäftigten Arbeitnehmer. An diese wurde die betreffende Sonderzuwendung auch ausgezahlt. All diejenigen (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten, wie auch der Kläger, deren Arbeitsverhältnis zwar noch im Jahr 2006 bestanden, jedoch vor dem 01.04.2007 geendet hatte, erhielten hingegen weder eine diesbezügliche Zusage, noch die betreffende Sonderzuwendung.
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