LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.07.2021
19 TaBV 6/20
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 13/20

Gleiche Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim wie Stationsleitung im KrankenhausAnforderungen an Tätigkeit einer Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim für gleiche Eingruppierung wie Stationsleitung im Krankenhaus

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 19 TaBV 6/20

DRsp Nr. 2021/14308

Gleiche Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim wie Stationsleitung im Krankenhaus Anforderungen an Tätigkeit einer Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim für gleiche Eingruppierung wie Stationsleitung im Krankenhaus

1. Die von dem Bundesarbeitsgericht zur Eingruppierung einer Stationsleitung in einem Krankenhaus aufgestellten Grundsätze (29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 -) sind auch auf die Wohnbereichsleitung in einem Pflegeheim für ältere Menschen anzuwenden, wenn die Einrichtung nach dem Stationsmodell im Sinne der Vorbemerkungen von Teil B XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD -VKA organisiert ist. Dabei ist ein dreistufiger Aufbau - Gruppen- bzw. Teamleitung, Stationsleitung, Bereichs- bzw. Abteilungsleitung - nicht zwingend erforderlich.