LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2008
6/17 Sa 431/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6015/07

Gleichheitswidrige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch Stichtagsregelung zu Erschwerniszulage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 6/17 Sa 431/08

DRsp Nr. 2009/16923

Gleichheitswidrige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch Stichtagsregelung zu Erschwerniszulage

1. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern; das Verbot gilt aber auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird. 2. Beruht die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer darauf, dass die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung auf eine Stichtagsregelung abstellt, die mittelbar eine ungleiche Behandlung von Personengruppen bewirkt, ist eine solche Stichtagsregelung zwar als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig; erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst.