LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2009
6 Sa 701/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 85 Abs. 1 Nr. 10; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TV-Charité Abschnitt III Abs. 10;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 596
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6278/08

Gleichheitswidrige Stichtagsregelung in Haustarifvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 701/09

DRsp Nr. 2009/20142

Gleichheitswidrige Stichtagsregelung in Haustarifvertrag

1. Die Parteien eines Haustarifvertrags können durch Nachholung einer Stichtagsregelung Ansprüche, die sich für eine Arbeitnehmergruppe bisher nur wegen Fortgeltung der Entlohnungsgrundsätze aufgrund einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben haben, für die Zukunft verschlechtern. 2. Dagegen ist es mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, diese Beschäftigtengruppe auch im Verhältnis zu solchen Arbeitnehmern schlechter zu stellen, die erst unter der Geltung des Haustarifvertages neu eingestellt werden.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 - 60 Ca 6278/08 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage über einen Betrag von 420,50 € brutto hinaus abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.370,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Dezember 2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 1.840,20 € die Klägerin zu 22,85 % und die Beklagte zu 77,15 € zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 1.507,05 € von der Klägerin zu 9,05 % und von der Beklagten zu 90,95 % zu tragen sind.