LAG Köln - Urteil vom 03.04.2008
13 Sa 99/08
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 4 ; BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10738/06

Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von Dienstjahren zwischen Arbeitern und Angestellten - Vertrauensschutz des Versorgungsschuldners

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 99/08

DRsp Nr. 2008/14422

Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von Dienstjahren zwischen Arbeitern und Angestellten - Vertrauensschutz des Versorgungsschuldners

1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). 2. Die in der Versorgungsregelung VR 94 getroffene Unterscheidung nach dem Status enthält keine geeignete Gruppenbildung, nach der die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ausnahmsweise als "Kürzel" für eine andere gewollte und in der Versorgungsordnung enthaltene Unterscheidung zulässig ist, denn das "Kürzel" der statusbezogenen Unterscheidung ist als Gruppenbildung nicht geeignet, die geringeren Steigerungsraten bei Anrechnung von Dienstjahren der Arbeiter wegen eines höheren Versorgungsbedarfs der Angestellten sachlich zu rechtfertigen.3. Die VR 94 stellt nicht auf eine Versorgungslücke ab, die sich aufgrund der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben könnten und kann mit den gewählten Bemessungskriterien einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf der beiden Arbeitnehmergruppen nicht ausgleichen; das behauptete Versorgungsziel steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der VR 94.