Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. April 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. Juni 2020.
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