LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2024
L 18 AL 65/22
Normen:
EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 5; EGV 883/2004 Art. 61;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 120/20

Gleichstellungsanspruch bei der Berücksichtigung von Beitrags- und Versicherungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 18 AL 65/22

DRsp Nr. 2024/2830

Gleichstellungsanspruch bei der Berücksichtigung von Beitrags- und Versicherungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit

Ein Gleichstellungsanspruch nach den Artikeln 67ff. EGV 883/2004 besteht nur für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Ein Gleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat - beispielsweise einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Arbeitslosmeldung - lässt sich nicht aus Artikel 5 EGV 883/2004 ableiten. Artikel 61 EGV 883/2004 regelt als Sonderregelung abschließend die Berücksichtigung von Beitrags- und Versicherungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. April 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 5; EGV 883/2004 Art. 61;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. Juni 2020.