LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2006
11 Sa 289/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 § 1 Abs. 5 § 23 ; BGB § 242 § 305 c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1317/04

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beendigungskündigung infolge Filialschließung - Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises - abgestufte Darlegungslast zur Frage der Eigenständigkeit des Betriebs oder Unselbständigkeit des Betriebsteils - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin - keine Berufung der Arbeitgeberin auf Unwirksamkeit eigener Vertragsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 289/06

DRsp Nr. 2007/9822

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beendigungskündigung infolge Filialschließung - Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises - abgestufte Darlegungslast zur Frage der Eigenständigkeit des Betriebs oder Unselbständigkeit des Betriebsteils - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin - keine Berufung der Arbeitgeberin auf Unwirksamkeit eigener Vertragsklausel

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes ist ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG; gleiches gilt für die Stilllegung eines Betriebsteils, wenn die Arbeitnehmerin in dem Betriebsteil beschäftigt war.2. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist bei einer vollständigen Schließung eines Betriebs und Entlassung aller Mitarbeiter nicht durchzuführen; wird lediglich ein Betriebsteil geschlossen, ist eine Sozialauswahl mit vergleichbaren Arbeitnehmern anderer Betriebsteile durchzuführen, wobei auch Arbeitnehmer eines räumlich weit entfernten Betriebsteils grundsätzlich in eine Sozialauswahl mit einzubeziehen sind.