ArbG Ludwigshafen, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1317/04
Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beendigungskündigung infolge Filialschließung - Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises - abgestufte Darlegungslast zur Frage der Eigenständigkeit des Betriebs oder Unselbständigkeit des Betriebsteils - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin - keine Berufung der Arbeitgeberin auf Unwirksamkeit eigener Vertragsklausel
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 289/06
DRsp Nr. 2007/9822
Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beendigungskündigung infolge Filialschließung - Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises - abgestufte Darlegungslast zur Frage der Eigenständigkeit des Betriebs oder Unselbständigkeit des Betriebsteils - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin - keine Berufung der Arbeitgeberin auf Unwirksamkeit eigener Vertragsklausel
1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes ist ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2KSchG; gleiches gilt für die Stilllegung eines Betriebsteils, wenn die Arbeitnehmerin in dem Betriebsteil beschäftigt war.2. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3KSchG ist bei einer vollständigen Schließung eines Betriebs und Entlassung aller Mitarbeiter nicht durchzuführen; wird lediglich ein Betriebsteil geschlossen, ist eine Sozialauswahl mit vergleichbaren Arbeitnehmern anderer Betriebsteile durchzuführen, wobei auch Arbeitnehmer eines räumlich weit entfernten Betriebsteils grundsätzlich in eine Sozialauswahl mit einzubeziehen sind.
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