ArbG Kiel - Urteil vom 19.06.2015
2 Ca 165 a/15
Normen:
SGB IX § 136; SGB IX § 138 Abs. 1; MiLoG § 22;

Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige

ArbG Kiel, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 2 Ca 165 a/15

DRsp Nr. 2015/21204

Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige

1. Die Unterscheidung zwischen einem Werkstattverhältnis (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis) und einem Arbeitsverhältnis erfolgt nicht nach dem Maß der Weisungsgebundenheit, sondern danach, ob die wirtschaftlich verwertbare Leistung oder der Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX (Teilhabe am bzw. Eingliederung in das Arbeitsleben) im Vordergrund steht. 2. Im Regelfall werden in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen diese im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig. 3. In § 22 Abs. 1 MiLoG wird bezogen auf schwerbehinderte Menschen in entsprechenden Werkstätten der allgemeine Arbeitnehmerbegriff vorausgesetzt. Damit gilt der Mindestlohn nicht für im Rahmen eines Werkstattverhältnisses Tätige.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.159,58 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 136; SGB IX § 138 Abs. 1; MiLoG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um angemessene Vergütung des Klägers aus einem - streitigen - Arbeitsverhältnis für das Jahr 2014 sowie über die Zahlung von Mindestlohn für den Monat Januar 2015.