LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.11.2022
1 TaBVGa 4/22
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 2/22

Grundsatz der vertrauensvollen ZusammenarbeitDiskriminierender Aushang des Arbeitgebers im Betrieb als Behinderung der BetriebsratsarbeitUnzulässige Erstreckung des diskriminierenden Aushangs durch Intranet, App oder Aushang auf andere BetriebeWegfall des Verfügungsgrundes bei Zeitablauf von fast drei Monaten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 1 TaBVGa 4/22

DRsp Nr. 2023/1590

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Diskriminierender Aushang des Arbeitgebers im Betrieb als Behinderung der Betriebsratsarbeit Unzulässige Erstreckung des diskriminierenden Aushangs durch Intranet, App oder Aushang auf andere Betriebe Wegfall des Verfügungsgrundes bei Zeitablauf von fast drei Monaten

1. Für eine Veröffentlichung eines Aushangs durch den Geschäftsführer und den Verwaltungsratsvorsitzenden der Komplementär-GmbH, ein Betriebsratsmitglied habe durch die Forderung nach einer hohen Abfindung das Vertrauen der Belegschaft und die Verantwortung gegenüber dieser missbraucht und dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung dar, besteht kein berechtigtes Interesse. Sie stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Dasselbe gilt für entsprechende Äußerungen auf einer Betriebsversammlung. 2. Wird die Veröffentlichung durch Intranet, App und Aushang auch auf andere Betriebe erstreckt, stellt dies einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.