SG Duisburg, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2731/15
Grundsicherung für ArbeitssuchendeAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen MeldeaufforderungenVerneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung der MeldeaufforderungenAntrag auf Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger MeldeaufforderungenAntrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGGVerweisung des Beschwerdeführers auf den nachträglichen Rechtsschutz
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1799/15 B ER
DRsp Nr. 2016/231
Grundsicherung für ArbeitssuchendeAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen MeldeaufforderungenVerneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung der MeldeaufforderungenAntrag auf Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger MeldeaufforderungenAntrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGGVerweisung des Beschwerdeführers auf den nachträglichen Rechtsschutz
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2SGG setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt (hier die Meldeaufforderung) noch nicht erledigt hat. Meldeaufforderungen erledigen sich zum Zeitpunkt des in ihnen jeweils ausgewiesenen Meldetermins.2. Durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung der Meldeaufforderung droht nicht die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder dass ein nicht mehr gutzumachender Schaden entsteht. Im Falle der Festsetzung einer Sanktion durch die Behörde unter Anknüpfung an ein etwaiges Meldeversäumnis steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Absenkungsbescheid offen, bei dem inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen wäre.
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