I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, Umzugskosten in Höhe von 238,00 EUR zu übernehmen.
Die am ... 1986 geborene Klägerin nahm am 25. August 2008 eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähige dreijährige Ausbildung auf. Mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises S...-N... vom 30. Juli 2009 wurden ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 bewilligt. Daneben bezog die Klägerin einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten ihrer Unterkunft von dem Beklagten.
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