LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2015
L 7 SF 733/15 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB I § 43; SGB X § 102; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3674/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeWirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAnspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bei verfestigtem AufenthaltVorläufige Leistungserbringung durch den zuerst angegangenen LeistungsträgerAnspruch auf Sicherung des Existenzminimums

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen L 7 SF 733/15 ER

DRsp Nr. 2016/1871

Grundsicherung für Arbeitsuchende Wirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bei verfestigtem Aufenthalt Vorläufige Leistungserbringung durch den zuerst angegangenen Leistungsträger Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist wirksam. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann jedoch bei einem verfestigen Aufenthalt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gegeben sein.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 28.10.2015 wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB I § 43; SGB X § 102; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe