LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2012
L 18 AS 3108/12 B PKH
Normen:
SGB II § 40 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 18542/11

GrundsicherungrechtProzesskostenhilfeBegrenzung der Erstattungspflicht allein im gesetzlich bestimmten Fall der Unterkunftskosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen L 18 AS 3108/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/4353

GrundsicherungrechtProzesskostenhilfeBegrenzung der Erstattungspflicht allein im gesetzlich bestimmten Fall der Unterkunftskosten

1. Die Sonderregelung des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II zur Begrenzung der Erstattungspflicht gilt nur in dem dort gesetzlich geregelten Fall zuviel gezahlter Unterkunftskosten. 2. Für zu Unrecht vorläufig gewährte Grundsicherung als Regelbedarf gilt dies nicht entsprechend. 3. Eine darauf gerichtete Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass keine Prozesskostenhilfe dafür bewilligt werden kann.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.