LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.1998
9 TaBV 78/98
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 § 47 Abs. 2 § 54 Abs. 2 § 55 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24/98

Gruppenvertretung: Wahl - Gesetzesverstoß - Anfechtung - Pattsituation - Losentscheid

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 9 TaBV 78/98

DRsp Nr. 2002/8274

Gruppenvertretung: Wahl - Gesetzesverstoß - Anfechtung - Pattsituation - Losentscheid

1. Ein Gesetzesverstoß bei der Wahl des in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gruppenvertreters der Angestellten gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG muß in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. 2. Ergibt sich bei einer derartigen betriebsinternen Wahl innerhalb der Gruppe der Angestellten eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf das Betriebsratsplenum über (im Anschluss an BAG AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 1996/6290 -). Die Pattsituation ist vielmehr durch Losentscheid aufzulösen. 3. Der im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Gruppenschutz stellt zugleich einen Minderheitenschutz dar, der seinen verfassungsrechtlichen Ansatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG bezieht. Daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber im BetrVG an der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten festgehalten hat.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 § 47 Abs. 2 § 54 Abs. 2 § 55 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Angestelltenvertreter für den Gesamtbetriebsrat und den Unterkonzernbetriebsrat der P AG.