LAG Bremen - Beschluss vom 26.07.1999
4 Sa 116/99
Normen:
BetrVG § 78 ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ; PflichtVersG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 126
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1313/98

Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsquote bei mit mittlerer Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalls - Selbstbeteiligung des Arbeitgebers

LAG Bremen, Beschluss vom 26.07.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 116/99

DRsp Nr. 2002/3514

Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsquote bei mit mittlerer Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalls - Selbstbeteiligung des Arbeitgebers

1. Die Haftungsquote eines Arbeitnehmers aus einem mit mittlerer Fahrlässigkeit begangenen Verkehrsunfall mit dem Lkw seines Arbeitgebers anlässlich einer betrieblich veranlassten Fahrt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vermindert sich nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer seit mehreren Jahren Mitglied im Betriebsrat ist. 2. Der Arbeitgeber, der mit der Versicherungsgesellschaft, bei der seine Lastkraftwagen nach § 1 PflichtVersG pflichtversichert sind, vereinbart, daß er von jedem von der Versicherung regulierten Schaden Dritter DM 2.000,00 selbst trägt, kann diesen Betrag nicht in die Schadensberechnung eines quotal vom Arbeitnehmer zu tragenden Schadens aus einem von diesem mit mittlerer Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfall einfließen lassen.