Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2014 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 15. November 2001 Halbwaisenrente nach seinem am 4. September 1971 verstorbenen Vater zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens in vollem Umfange zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Waisenrente.
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