LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2015
L 13 VU 21/14
Normen:
BVG § 45; BVG § 33b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VU 5/14

HalbwaisenrenteErwerbseinkommenSelbstunterhaltWegfall des RentenanspruchsDauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen L 13 VU 21/14

DRsp Nr. 2016/4734

Halbwaisenrente Erwerbseinkommen Selbstunterhalt Wegfall des Rentenanspruchs Dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben

1. Das BVG beschreibt zunächst nicht, was mit dem Merkmal, außer Stande zu sein, sich selbst zu unterhalten, gemeint ist. 2. Eine Erläuterung findet sich allerdings in den Verwaltungsvorschriften zum BVG (VVBVG), und zwar durch eine Bezugnahme in Nr. 14 zu § 33b. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG fällt der Anspruch gebrechlicher und zum Selbstunterhalt unfähiger Waisen mit dauerhafter Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig weg. 4. Dies betrifft Waisen, die nach Erlangung der Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg erwerbstätig sind und dabei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2014 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 15. November 2001 Halbwaisenrente nach seinem am 4. September 1971 verstorbenen Vater zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens in vollem Umfange zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 45; BVG § 33b;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Waisenrente.