LAG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2005
3 TaBV 11/03
Normen:
BetrVG § 80 § 87 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 465
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/03

Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in der Berufungsinstanz - vorrangige Inanspruchnahme der vom Arbeitgeber angebotenen Fachkräfte

LAG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3 TaBV 11/03

DRsp Nr. 2005/17597

Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in der Berufungsinstanz - vorrangige Inanspruchnahme der vom Arbeitgeber angebotenen Fachkräfte

»1. Die Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nicht nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats für die im erstinstanzlichen Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren schaffen kann (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr 91), kann eine Genehmigung einer Prozessführung einschließlich der Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen (aA BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr 4).