BAG - Urteil vom 03.04.1990
3 AZR 258/88
Normen:
BGB § 117, § 181, § 611 (Abhängigkeit); HAG § 2 Abs. 2, § 19, § 25 ; ArbGG § 5 ; BetrVG § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 2 HAG
BAGE 65, 80
BB 1990, 2271
DB 1990, 604
EzA § 2 HAG Nr. 1
NZA 1991, 267
SAE 1991, 282
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 428/86
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 360/87

Heimarbeitsverhältnisse aufgrund tatsächlicher Handhabung

BAG, Urteil vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 258/88

DRsp Nr. 1996/16060

Heimarbeitsverhältnisse aufgrund tatsächlicher Handhabung

»1. Über die rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die Bezeichnung oder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge. Der Geschäftsinhalt kann sich aus den Vereinbarungen und der praktischen Durchführung der Verträge ergeben. Widersprechen sich schriftliche Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung des Vertrags, ist die praktische Durchführung maßgebend (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. zu § 117 BetrVG 1972 betreffend die Abgrenzung einer Arbeitnehmerüberlassung vom Einsatz im Rahmen eines Dienst- oder Werksvertrags; BAGE 41, 247 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit betreffend die Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Arbeitnehmer). 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung, ob ein Heimarbeitsverhältnis vorliegt. Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sind wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig. Sie bedürfen wegen dieser Abhängigkeit eines besonderen Schutzes. Zu prüfen ist, ob die Mitarbeiter von einem Unternehmer in einer Weise wirtschaftlich abhängig waren, die für das Vorliegen eines Heimarbeitsverhältnisses (in der Form eines Hausgewerbetreibenden) spricht.«

Normenkette:

BGB § 117, § 181, § 611 (Abhängigkeit);