OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2014
12 A 2376/12
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1612b; KostenbeitragsV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 1803/12

Heranziehung eines Elternteils zu Kostenbeiträgen zur Hilfe zur Erziehung in Höhe des Kindergeldes; Kostenbeteiligung bei einer mit der vollstationären Unterbringung des Kindes einhergehenden Bedarfsdeckung durch den Jugendhilfeträger

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 12 A 2376/12

DRsp Nr. 2015/2288

Heranziehung eines Elternteils zu Kostenbeiträgen zur Hilfe zur Erziehung in Höhe des Kindergeldes; Kostenbeteiligung bei einer mit der vollstationären Unterbringung des Kindes einhergehenden Bedarfsdeckung durch den Jugendhilfeträger

1. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII a. F. sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit erfordert, dass den Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Selbstbehalt wird durch die Heranziehung in Höhe des Kindergeldbetrags nicht tangiert, weil das Kindergeld, auch wenn es an das Elternteil ausgezahlt wird, nicht für deren Unterhalt bestimmt ist. Zudem hat der Gesetzgeber die in § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII a. F. geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes gerade eingeführt, weil es unbillig erscheint, Eltern den Kindergeldvorteil zu belassen, die "über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen". Da das Kindergeld nicht zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zählt, kann sich die Abschöpfung des Kindergeldes durch Erhebung des Mindestkostenbeitrages auch nicht auf die Unterhaltsansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter auswirken.