Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren auf 32.851,20 Euro als den für alle drei Schuljahre begehrten Erstattungsbetrag begehrt wird, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz keine Fehler aufweist.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §
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