OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2014
12 E 1135/14
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2339/13

Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren; Heranziehung zu an die Stelle von Unterhaltsleistungen tretenden Kostenbeiträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 12 E 1135/14

DRsp Nr. 2014/17360

Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren; Heranziehung zu an die Stelle von Unterhaltsleistungen tretenden Kostenbeiträgen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren auf 32.851,20 Euro als den für alle drei Schuljahre begehrten Erstattungsbetrag begehrt wird, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz keine Fehler aufweist.

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.