Autor: Sadtler |
Im dritten Schritt der Sozialauswahlprüfung sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Arbeitnehmer (ausnahmsweise) nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten (nicht: dringlichen) betrieblichen Interesseliegt. Gemeint sind in erster Linie dringend erforderliches Fachpersonal und Leistungsträger, denen trotz sozial schwächerer Daten nicht gekündigt werden muss.57) Arbeitnehmer, die die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt haben, genießen keinen Kündigungsschutz und dürfen deshalb einem Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz auch dann nicht vorgezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG im berechtigten betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.58)
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