BVerwG - Urteil vom 05.11.1992
5 C 15.92
Normen:
BSHG § 12 § 21 Abs. 1 § 22 ; Regelsatzverordnung § 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 156
FEVS 44, 45
NJW 1993, 1218
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, VG Hannover, vom 15.01.1992vom 23.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OVG A 79/85 - Vorinstanzaktenzeichen A 49/84

Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den Regelbedarf; Spielzeug als Teil des notwendigen Lebensunterhalts; Spielzeug als Teil des Regelbedarfs; Sozialhilfe für Spielzeug als Teil des Regelbedarfs für notwendigen Lebensunterhalt; Regelbedarf, Spielzeug als Teil des -.

BVerwG, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 5 C 15.92

DRsp Nr. 1994/1537

Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den Regelbedarf; Spielzeug als Teil des notwendigen Lebensunterhalts; Spielzeug als Teil des Regelbedarfs; Sozialhilfe für Spielzeug als Teil des Regelbedarfs für notwendigen Lebensunterhalt; Regelbedarf, Spielzeug als Teil des -.

»Spielzeug für Kinder gehört zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 BSHG) und damit gemäß § 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung seiner Art nach uneingeschränkt zum Regelbedarf. Insoweit scheiden einmalige Leistungen grundsätzlich aus (Bestätigung von BVerwGE 87, 212 ff.).«

Normenkette:

BSHG § 12 § 21 Abs. 1 § 22 ; Regelsatzverordnung § 1 ;

Gründe:

I. Die im Oktober 1979 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag der Klägerin auf eine einmalige Beihilfe u.a. für eine Babypuppe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1983 ab, weil eine Babypuppe nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre.