I. Die im Oktober 1979 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag der Klägerin auf eine einmalige Beihilfe u.a. für eine Babypuppe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1983 ab, weil eine Babypuppe nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre.
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