LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2022
26 Ta 1743/21
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 40
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 10823/21

Hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens für Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausreichendBesonderer Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG ab Aufstellung des WahlvorschlagsEingang des Wahlvorschlags bei Wahlvorstand für besonderen Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nicht erforderlichBesonderer Kündigungsschutz des Wahlbewerbers auch nach späterer Rücknahme von Unterschriften

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 26 Ta 1743/21

DRsp Nr. 2022/16106

Hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens für Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausreichend Besonderer Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG ab Aufstellung des Wahlvorschlags Eingang des Wahlvorschlags bei Wahlvorstand für besonderen Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nicht erforderlich Besonderer Kündigungsschutz des Wahlbewerbers auch nach späterer Rücknahme von Unterschriften

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99, zu B I 1 der Gründe).