LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.05.2013
3 AS 391/13 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2393/12

Hinreichende Erfolgsaussicht; Prozesskostenhilfe; unechtes Musterverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 3 AS 391/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/15028

Hinreichende Erfolgsaussicht; Prozesskostenhilfe; unechtes Musterverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche

1. Für eine Klage, in der unter anderem geltend gemacht wird, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seien nicht verfassungsgemäß, besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn. 2. Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klageverfahren, weil die Kläger darauf verwiesen werden können, den Ausgang eines bereits anhängigen, sogenannten unechten Musterverfahrens abzuwarten (hier das Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az. 1 BvL 10/12).

I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das inzwischen abgeschlossene Klageverfahren.