LAG Bremen - Urteil vom 09.11.2000
4 Sa 138/00
Normen:
BGB § 242 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; TVG §§ 1 4 Abs. 4 § 8 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 75
DB 2001, 336
FA 2001, 157
LAGE § 2 NachwG Nr. 9
NZA-RR 2001, 98
ZTR 2001, 85
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10032/00

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifliche Verfallfristen

LAG Bremen, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 138/00

DRsp Nr. 2002/16887

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifliche Verfallfristen

»1. Der Arbeitgeber muß entgegen der vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 08.02.2000 - 1 Sa 563/99 - (DB 2000, 725) geäußerten Auffassung umfassende, in einem Tarifvertrag enthaltene Verfallfristen nicht ausdrücklich in den Nachweis, hier in den Arbeitsvertrag, aufnehmen, wenn auf die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages im Arbeitsvertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Deshalb sieht die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen in dem Berufen auf eine Verfallfrist auch dann keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die in einem genau bezeichneten Tarifvertrag, der allgemeinverbindlich ist, enthaltene Verfallfrist nur durch Hinweis auf diesen Tarifvertrag in dem Nachweis - hier: in dem Arbeitsvertrag - informiert hat. 2. Einem Berufen auf die Ausschlussfrist steht auch nicht entgegen, daß der Tarifvertrag nicht gemäß § 8 TVG an allgemein zugänglicher Stelle im Betrieb ausgelegen hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; TVG §§ 1 4 Abs. 4 § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliches Arbeitsentgelt, insbesondere darüber, ob das Arbeitsentgelt netto zu zahlen ist und ob zumindestens Teile davon verfristet sind.