Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 30.11.1922 geborene Kläger war vom 01.07.1967 bis 31.12.1981 als Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 in deren Niederlassung in Ravensburg beschäftigt. Seit 01.07.1968 ist er Mitglied der Beklagten zu 2, der Pensionskasse der Beklagten zu 1. Deren Satzung erwähnte zunächst Außendienstmitarbeiter nicht. In § 10 der Satzung vom 09.02.1973 in der am 27.03.1981 genehmigten Fassung (künftig: Satzung [Blatt 106 bis 126 der Berufungsakte]) heißt es dann aber
§ 11
Aufbringung der Mittel
1. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag von 3 % ihres Gehaltes (§ 10 Ziffer 9 Satz 1 und 2). Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X tätig sind, zahlen bei einem Eintrittsalter
bis zu 26 Jahren 7 %
bis zu 28 Jahre 8 %
bis zu 31 Jahre 9 %
und darüber 10 %
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|