LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.04.2014
5 Sa 385/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 83 Abs. 1 S. 2; TVöD § 3 Abs. 5 S. 2; TV-L § 3 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1715
MDR 2014, 907
NZA 2014, 1276
NZA-RR 2014, 465
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 615 a/13

Höchstpersönliches Einsichtsrecht in die Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesUnbegründete Klage auf nachvertragliche Personalakteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Arbeitnehmerin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 385/13

DRsp Nr. 2014/11019

Höchstpersönliches Einsichtsrecht in die Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesUnbegründete Klage auf nachvertragliche Personalakteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Arbeitnehmerin

1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Hierfür bedarf es auch keines konkreten berechtigten Interesses (BAG, Urt. v. 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 -).2. Das Akteneinsichtsrecht kann gegen den Willen des Arbeitgebers grundsätzlich nicht von einem Bevollmächtigten ausgeübt werden, d.h. grundsätzlich auch nicht von einem beauftragten Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.10.2013, Az.: 51 Ca 615 a/13, abgeändert und die noch rechtshängige Klage (Antrag zu Ziff. 3) abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 83 Abs. 1 S. 2; TVöD § 3 Abs. 5 S. 2; TV-L § 3 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.