Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Der am 05.10.1956 geborene Kläger war seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern - u.a. die A Transportnetz B GmbH - beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein großes Gastransportnetz. Sie gehörte ehedem dem A-Konzern an. Mit Schreiben vom 20.05.1992 wurde dem Kläger eine Pensionszusage nach Maßgabe einer "Pensionsordnung B" (nachfolgend: PensO B) in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilt. Es handelt sich um eine Betriebsvereinbarung. Die PensO B vom 05.03.1998 in der Fassung vom 08.02.1999 enthält u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:
§ 4 Höhe der Werkspension
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