LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2014
16 Sa 249/14
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 276/13

Höhe der Zulagen für Nachtarbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 249/14

DRsp Nr. 2015/15040

Höhe der Zulagen für Nachtarbeit

1. Der Sinn und Zweck der Unterscheidung in § 5 Nr 1 des Manteltarifvertrags für den Verband Großhandel Außenhandel Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. von 1997 zwischen berufsüblicher Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit besteht darin, demjenigen einen geringeren Zuschlag zu gewähren, der weniger durch die Nacht(schicht)arbeit belastet wird. Dies ist derjenige, der üblicherweise diese Arbeit leistet. Er kann sich in seiner Lebensplanung hierauf einstellen und an die besonderen Belastungen der Nachtarbeit gewöhnen, was für einen Mitarbeiter, der nur ausnahmsweise von Nachtarbeit betroffen ist, nicht zutrifft. 2. Zur Auslegung des Begriffs der berufsüblichen Nachtschichtarbeit.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 4. Dezember 2013 - 8 Ca 276/13 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtschichtzuschlägen.

Der Kläger ist seit 1. Oktober 2005 als Lagerhelfer bei der Beklagten beschäftigt. § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 9-12 d.A. Bezug genommen wird, lautet: