LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2014
16 Sa 364/14
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 346/13

Höhe der Zulagen für Nachtarbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 364/14

DRsp Nr. 2015/15042

Höhe der Zulagen für Nachtarbeit

Zur Auslegung des Begriffs der berufsüblichen Nachtschichtarbeit.

Der Sinn und Zweck der Unterscheidung in § 5 Nr 1 des Manteltarifvertrags für den Verband Großhandel Außenhandel Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. von 1997 zwischen berufsüblicher Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit besteht darin, demjenigen einen geringeren Zuschlag zu gewähren, der weniger durch die Nacht(schicht)arbeit belastet wird. Dies ist derjenige, der üblicherweise diese Arbeit leistet. Er kann sich in seiner Lebensplanung hierauf einstellen und an die besonderen Belastungen der Nachtarbeit gewöhnen, was für einen Mitarbeiter, der nur ausnahmsweise von Nachtarbeit betroffen ist, nicht zutrifft.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. Januar 2014 - 3 Ca 346/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtschichtzuschlägen.

Der Kläger ist seit 1. März 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. § 15 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 8-11 d.A. Bezug genommen wird, lautet:

Der Arbeitseinsatz erfolgt gemäß Weisung in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht.