LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2017
L 9 EG 10/16
Normen:
BEEG a.F. § 2 Abs. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 2/15

Höhe des ElterngeldesVerspätete Zahlung von ArbeitslohnModifizierte ZuflusstheorieKorrekturmöglichkeit bei der Elterngeldberechnung

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 9 EG 10/16

DRsp Nr. 2018/4748

Höhe des Elterngeldes Verspätete Zahlung von Arbeitslohn Modifizierte Zuflusstheorie Korrekturmöglichkeit bei der Elterngeldberechnung

1. Bewirkt der Arbeitgeber eines Leistungsberechtigten durch fehlerhafte Handlungen (fehlerhaft im Sinn von "unter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis"), dass dem Leistungsberechtigten ein Nachteil bei der Elterngeldbemessung entsteht, muss der Staat eine Korrekturmöglichkeit vorhalten. 2. Der Senat hält es für nicht angängig, wenn der Staat einen Leistungsberechtigten an eventuelle Irrwege des Arbeitgebers bindet und so den Arbeitgeber zur eigentlich determinierenden Instanz erhebt. 3. Das würde zwar auf staatliche (gesetzliche) Anordnung, also keineswegs ohne staatliches Zutun geschehen, trotzdem dürfte hier die Grenze zur unzulässigen Fremdbestimmung überschritten sein; der Antragsteller würde zum "Spielball" des Arbeitgebers. 4. Dies erschiene nicht nur im Licht des Gebots demokratischer Legitimation bedenklich, sondern auch im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. 5. Das BSG hat dies mit etwas anderen Worten im Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R - ebenso beurteilt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.Oktober wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III.

Die Revision wird zugelassen.